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Schadensersatz:
In einigen Fällen sind andere verpflichtet, Ihnen die durch
anwaltliche Hilfe angefallenen Gebühren zu erstatten.
Dies ist regelmäßig der
Fall, wenn ein Dritter Ihr Eigentum, Ihren Körper, Ihre Gesundheit
oder bestimmte andere Rechte verletzt.
Hauptanwendungsfälle sind ist die Beschädigung von Eigentum
durch Dritte, z.B. bei Verkehrsunfällen sowie
bei Körperverletzungen z.B. durch Straftaten oder in Arzthaftungsfällen.
Der Gegner ist dabei verpflichtet, Ihnen auf Basis der berechtigten Ansprüche
die Ihnen entstandenen anwaltlichen Gebühren in voller Höhe
zu erstatten.
Ein weiterer Fall der Erstattungspflicht
liegt bei Verzug mit einer Leistungspflicht aus einem Vertrag vor.
Hauptanwendungsfälle sind vertragliche Pflichten, die nicht
rechtzeitig erfüllt worden sind. Verzug liegt gemäß
§
286 BGB u.a. dann vor, wenn
- der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt für die Leistung fruchtlos
verstreicht
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
- bei einer Geldforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung geleistet wird
- der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet,
die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
In seltenen Fällen kommt auch
eine Erstattungspflicht für die entstandenen anwaltlichen Gebühren
bei der Abwehr unberechtigt geltend gemachter Ansprüche in
Betracht. Insbesondere bei Vertragsverhältnissen oder sog. Sonderverbindungen
besteht eine Rücksichtnahmepflicht, den anderen Beteiligten
nicht unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Eine Erstattungspflicht
ergibt sich dann, wenn die Geltendmachung schuldhaft erfolgt, d.h.
der andere Beteiligte erkennt oder erkennen musste, dass seine Forderung
in der Sache nicht berechtigt ist.
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