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Prozesskostenhilfe:
In gerichtlichen Verfahren besteht für Bürger mit geringem
Einkommen auf Antrag die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für
die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte bewilligt zu bekommen.
Prozesskostenhilfe kann nach den gesetzlichen Regelungen in Rechtsstreitigkeiten
vor den
Zivilgerichten
Arbeitsgerichten (in Urteilsverfahren)
Verwaltungsgerichten
Sozialgerichten
Finanzgerichten
beantragt werden.
In Strafverfahren ist Prozesskostenhilfe für Angeklagte nicht
vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch
Geschädigte einer Straftat als Nebenkläger auftreten und
dafür Prozesskostenhilfe beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch
das Gericht ist, dass ein entsprechender Antrag bei dem Gericht
gestellt wird, in dem das Streitverhältnis ausführlich
und vollständig dargestellt sein muss. Dem Antrag ist außerdem
eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen,
Einkommen und Belastungen) mit den entsprechenden Belegen beizufügen,
für die der amtliche Vordruck benutzt werden muss.
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für die Zeit
nach Einreichung des Antrags bewilligt, wofür die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
und aller notwendigen Belege möglichst zeitnah eingereicht
werden sollte. Inhaltliche Voraussetzung für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist, dass nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können,
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Sie auf die Gerichtskosten
je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
entweder Teilzahlungen oder überhaupt keinerlei Zahlungen leisten.
Teilzahlungen werden gemäß ihrem Einkommen als Monatsraten
vom Gericht aufgrund der gesetzlichen Vorgaben festgelegt, wobei
höchstens 48 Monatsraten zu zahlen sind.
Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, können Sie
vom Gericht nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren nach
Prozessende noch zu Zahlungen herangezogen werden, u.U. bis zur
vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen
Vertretung. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist aber
auch eine Veränderung eventuell festgesetzter Raten zu Ihren
Gunsten möglich.
Auf die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die
Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin beiordnet, was in der Regel unproblematisch
ist, außer der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ist
nicht am Ort des entsprechenden Gerichts zugelassen. Sollte dies
der Fall sein, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen,
wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung
der Mehrkosten verzichtet.
Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Kostenrisiko aus.
So erstreckt sie sich nicht auf die außergerichtlichen Kosten,
die im Falle des Unterliegens der Gegenseite zu erstatten sind.
Das betrifft hauptsächlich die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite,
sofern diese anwaltlich vertreten ist. Eine Ausnahme dazu gibt es
bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz hat
die unterliegende Partei die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung
nicht zu erstatten. Im übrigen kann das Arbeitsgericht in Urteilsverfahren
auf Antrag auch dann einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn die Gegenpartei
durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Zu beachten ist auch, dass schon für die anwaltliche Vertretung
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe Kosten entstehen,
die Sie selber tragen müssen, falls ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe
nicht entsprochen wird. Entsprechendes gilt für bereits entstandene
und noch entstehende Gerichtskosten.
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung
oder andere Stelle die Kosten übernimmt. Des Weiteren kann
Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem
unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher
Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.
Den Prozesskostenhilfeantrag können Sie auch selber ohne Rechtsanwalt
bei Gericht einreichen, wobei Sie das Streitverhältnis ausführlich
und vollständig darstellen und die Beweismittel angeben müssen.
Es ist daher zweckmäßig, damit einen Rechtsanwalt zu
beauftragen, der Sie schon zuvor genau über die Höhe der
ggf. zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren kann.
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