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Pflichtverteidigung:
In Strafverfahren hat ein Beschuldigter bzw. Angeklagter in bestimmten
Situationen ein Recht darauf, das ihm das Gericht einen Strafverteidiger
als Pflichtverteidiger beiordnet. Die Beiordnung hat gemäß
§
45 Abs. 3 RVG zur Folge, dass die Tätigkeit des
Verteidigers von der Landeskasse bzw. Staatskasse bezahlt wird.
Wir übernehmen selbstverständlich auch als Pflichtverteidiger
Ihre Verteidigung und können Ihnen auf Anfrage gerne auch schon
vorab telefonisch oder per email mitteilen, ob die Voraussetzungen
für eine Pflichtverteidigung vorliegen.
In Strafverfahren gegen Erwachsene ist dies in §
140 StPO geregelt, in Strafverfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende in §
68 JGG.
Danach wird ein Pflichtverteidiger u.a. dann bestellt, wenn
die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug
vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder
dem Beschuldigten ein Verbrechen
zur Last gelegt wird oder
gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft
oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird oder
der Beschuldigte sich mindestens drei
Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird oder
dies wegen der Schwere der Tat oder
der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten ist oder ersichtlich
ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dazu
einige Beispiele: eine Beiordnung erfolgt u.a. in der Regel dann,
wenn
- die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr
droht oder
- die vorgeworfene Straftat während einer laufenden Bewährung
begangen worden sein soll und bei einer neuen Verurteilung ein Widerruf
der Bewährung in der anderen Strafsache droht oder
- wenn der Geschädigte dem Strafverfahren beigetreten ist und
durch einen Opferanwalt
vertreten wird oder
- bei Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung und ohne
Einwilligung des Beschuldigten, da insoweit zu klären ist,
ob ein Verwertungsverbot des Blutalkoholgutachtens anzunehmen ist
oder
- im Fällen von sog. Führerscheintourismus, wenn es um
eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geht oder
- bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig
sind, sofern es sich nicht um einen einfachen Sachverhalt handelt
oder
- aus Gründen des fairen Verfahrens, wenn einem Mitangeklagten
ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde oder
- wenn einer der Hauptbelastungszeugen ein enger Familien-angehöriger
ist und die Interessen des Angeklagten an seiner Verteidigung mit
den Interessen in der Familie kollidieren oder
- wenn ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über
die Frage der Schuldfähigkeit eingeholt wird oder
- für die Verteidigung die Kenntnis der Strafakte notwendig
ist, z.B. weil mehrere Belastungszeugen bei der Polizei teilweise
widersprüchliche Angaben zum Tatgeschehen gemacht haben und
Vorhalte aus den verschiedenen Vernehmungsprotokollen in der Hauptverhandlung
notwendig werden oder
- wenn der Angeklagte Analphabet ist oder wegen einer Lese- und
Rechtschreibschwäche (Legasthenie) nicht in der Lage ist, zur
Vorbereitung seiner Verteidigung den Akteninhalt mit zumutbarem
Aufwand selbst zu erfassen
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