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Opferhilfe:
Als Opfer einer Straftat gibt es die Möglichkeit, sich anwaltlich
beraten und vertreten zu lassen. Dies gilt auch für Angehörige
eines durch eine Straftat Getöteten. Regelmäßig
wird ein Schadens-ersatzanspruch gegen den Täter bestehen,
der auch die Gebühren des vom Opfer (bzw. den Angehörigen)
eingeschalteten Anwalts zu erstatten hat. Allerdings geht dies ins
Leere, wenn beim Täter kein pfändbares Vermögen oder
Einkommen vorhanden ist.
Opferschutzorganisationen wie der Weisser
Ring gewähren auf Anfrage Beratungsschecks
für die juristische Erstberatung, welche die Kosten
für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt abdecken. Einzelheiten
dazu können sie dort
erfragen.
Die Prozessordnungen für die jeweiligen Gerichtsverfahren sehen
Möglichkeiten vor, dass die Gebühren der anwaltlichen
Tätigkeit des Opfervertreters
von der Landeskasse/Staatskasse übernommen werden.
Strafverfahren
Im Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Strafverfahren gegen
den Täter kann sich das Opfer (bzw. die Angehörigen) durch
einen Rechtsanwalt als Beistand beraten und vertreten lassen. Der
Rechtsanwalt kann als Zeugenbeistand oder Nebenklagevertreter auftreten
und/oder vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld)
mit einer sog. Adhäsionsklage geltend machen.
Ein Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als
Beistand besteht gemäß §
397 a StPO regelmäßig, wenn das Opfer durch
eine der folgenden Straftaten betroffen ist:
- schwerer sexueller Kindesmissbrauch gemäß §
176 a StGB
- sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung gemäß §
177 StGB
- sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß
§ 179 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß
§ 232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
gemäß §
233 StGB
- versuchter Mord gemäß §
211 StGB
- versuchter Totschlag gemäß §
212 StGB
- wenn die Straftat zu schweren körperlichen oder seelischen
Schäden geführt hat oder voraussichtlich
führen wird, bei
⋅ schwerer Körperverletzung
gemäß §
226 StGB
⋅ Menschenraub gemäß
§
234 StGB
⋅ Verschleppung gemäß
§
234 a StGB
⋅ Entziehung Minderjähriger
gemäß §
235 StGB
⋅ Nachstellung gemäß
§
238 StGB
⋅ Freiheitsberaubung gemäß
§
239 StGB
⋅ erpresserischem Menschenraub
gemäß §
239 a StGB
⋅ Geiselnahme gemäß
§
239 b StGB
⋅ Raub gemäß
§
249 StGB
⋅ schwerem Raub gemäß
§
250 StGB
⋅ räuberischem Diebstahl
gemäß §
252 StGB
⋅ räuberischer Erpressung
gemäß §
255 StGB oder
⋅ räuberischem Angriff
auf Kraftfahrer gemäß §
316 a StGB
Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten
oder Lebenspartner) eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten
haben gemäß §
397 a StPO Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts
als Beistand.
Kinder und Jugendliche, die bei Antragstellung noch
nicht 18 Jahre alt sind, aber auch Opfer, die ihre Interessen selbst
nicht ausreichend wahrnehmen können, haben Anspruch auf Bestellung
des Rechtsanwalts als Beistand gemäß §
397 a StPO, wenn diese durch eine der folgenden Straftaten
betroffen sind:
- sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen gemäß
§
174 StGB
- sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten
oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
gemäß
§
174 a StGB
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
gemäß §
174 b StGB
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses gemäß §
174 c StGB
- sexueller Mißbrauch von Kindern gemäß §
176 StGB
- schwerer sexueller Kindesmissbrauch gemäß §
176 a StGB
- sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung gemäß §
177 StGB
- sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß
§ 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß
§ 180 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gemäß §
180 a StGB
- Zuhälterei gemäß §
181 a StGB
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen gemäß §
182 StGB
- Aussetzung gemäß §
221 StGB
- Mißhandlung von Schutzbefohlenen gemäß §
225 StGB
- schwerer Körperverletzung gemäß §
226 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
gemäß §
232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
gemäß §
233 StGB
- Menschenraub gemäß §
234 StGB
- Verschleppung gemäß §
234 a StGB
- Entziehung Minderjähriger gemäß §
235 StGB
- schweren Fällen der Nachstellung gemäß §
238 Abs. 2 StGB
oder §
238 Abs. 3 StGB
- Freiheitsberaubung gemäß §
239 StGB
- erpresserischem Menschenraub gemäß §
239 a StGB
- Geiselnahme gemäß §
239 b StGB
- schweren Fällen der Nötigung gemäß §
240 Abs. 4 StGB
wie z.B. Zwangsverheiratung, Schwangerschaftsabbruch
- Raub gemäß §
249 StGB
- schwerem Raub gemäß §
250 StGB
- räuberischem Diebstahl gemäß §
252 StGB
- räuberischer Erpressung gemäß §
255 StGB oder
- räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gemäß §
316 a StGB
Soweit nach den vorstehenden Möglichkeiten ein
Anspruch auf Beiordnung nicht in Betracht kommt, kann das Opfer
gemäß §
397 a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe
beantragen, wenn es seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
Dies betrifft einerseits Opfer von Straftaten nach den vorgenannten
Vorschriften, soweit dort ausnahmsweise kein Anspruch auf Beiordnung
besteht, aber auch Opfer von
- Körperverletzung gemäß §
223 StGB
- gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 StGB oder
- den in §
395 Abs. 1 Nr. 4 - 6 StPO aufgeführten Straftaten.
Schließlich kann Prozesskostenhilfe
auch bei den in §
395 Abs. 3 StPO genannten Straftaten beantragt werden,
wenn das Opfer seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist und wenn dies aus
besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen
der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Im
einzelnen handelt es sich dabei um folgende Straftaten:
- Beleidigung gemäß §
185 StGB
- Üble Nachrede gemäß §
186 StGB
- Verleumdung gemäß §
187 StGB
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen
Lebens gemäß §
188 StGB
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß §
189 StGB
- fahrlässige Körperverletzung gemäß §
229 StGB
- Einbruchsdiebstahl gemäß §
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- Raub gemäß §
249 StGB
- schwerem Raub gemäß §
250 StGB
- räuberischem Diebstahl gemäß §
252 StGB
- Erpressung gemäß §
253 StGB
- räuberischer Erpressung gemäß §
255 StGB oder
- räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gemäß §
316 a StGB
Zivilverfahren
In einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den Täter wegen Schadensersatz,
Schmerzensgeld u.a. besteht unter den Voraussetzungen der §§
114 ff. ZPO die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe
zu beantragen.
Opferentschädigungsverfahren
Für ein gerichtliches
Verfahren über Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
sind gemäß § 7 OEG i.V.m. § 73 a SGG die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
anzuwenden, es besteht daher unter den Voraussetzungen der §§
114 ff. ZPO die Möglichkeit Prozesskostenhilfe
zu beantragen.
Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns. Wir klären gerne mit Ihnen alle anstehenden Fragen ausführlich und in Ruhe.
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