|
Honorar:
Wir klären Sie über die Höhe des anfallenden Honorars für unsere Tätigkeit von Anfang an umfassend und nachvollziehbar auf.
Die Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen ist seit
dem 01. Juli 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) geregelt. Nach diesem bestimmt sich das Honorar für die
gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Bei den meisten Streitigkeiten (Arbeits-, Steuer-, Verwaltungs-
und Zivilrecht) werden die Gebühren grundsätzlich als
Prozentsatz nach dem sog. Gegenstandswert berechnet, dass heißt
dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat,
z.B. bei einem Verkehrsunfall die Schadenshöhe.
Der Gegenstandswert ist zunächst nur ein fiktiver Betrag. Dieser
ist Grundlage für die Gebührenbemessung anhand §
13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw.
der dazu erlassenen Anlage,
wobei dann noch der konkrete Gebührensatz (=Multiplikator)
anhand des Vergütungsverzeichnisses
zum RVG ermittelt wird.
Beträgt der Gegenstandswert z.B. 3.000,- Euro, so sind von
Ihnen nicht etwa 3.000,- Euro zu zahlen, sondern anhand § 13
RVG und des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ermitteln sich
die Anwaltskosten. Bei außergerichtlicher Tätigkeit des
Anwalts betragen diese in der Regel 316,18 Euro (inkl. Nebenkosten
+ MSwSt).
Die Gebühren nehmen mit zunehmendem Gegenstandswert prozentual
ab, sind also degressiv gestaffelt. Betragen die Gebühren im
vorliegenden Beispiel bei einem Gegenstandswert von 3.000,- Euro
insgesamt 316,18 Euro, sind die Gebühren bei dem vierfachen
Gegenstandswert von 12.000,- Euro nicht mal das dreifache davon,
insgesamt 837,52 Euro.
In straf- und sozialrechtlichen Streitigkeiten werden die Gebühren
in der Regel aufgrund sog. Rahmengebühren [das Gesetz gibt
einen Rahmen vor: von ...€ bis ... €] von dem Rechtsanwalt
unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen
bestimmt. Vor allem in diesen Fällen schlagen wir Ihnen eine
Vergütungs-vereinbarung vor.
Kostenüberblick vor Mandatsübernahme
Damit Sie vor der Übertragung des Mandats einen Überblick
über die zu erwartenden Kosten für die anwaltliche Beratung
und Vertretung, sowie ggf. die Gerichtskosten bekommen, besprechen
wir diese mit Ihnen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinander-setzung
wägen wir mit Ihnen auch das Prozessrisiko ab, damit Sie unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Gerichts- und Anwaltskosten
kalkulieren können.
Dies gilt insbesondere auch für die reine Beratungstätigkeit,
für die seit dem 1.07.2006 die Vergütung gesetzlich nicht
mehr geregelt ist. Für Verbraucher ist die Erstberatungsgebühr
aber weiterhin auf maximal 190,00 € begrenzt und bei darüber
hinausgehender Beratung auf 250,00 €.
Kostentragung
Auch wenn Sie als Auftraggeber zunächst grundsätzlich
immer selbst Schuldner für das anwaltliche Honorar sind, gibt es
einige Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Dritte.
Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich
Rechtsschutz-versicherungen. Mehr
dazu ...
In einigen Fällen ist Ihr Gegner
verpflichtet, Ihre Anwaltskosten zu übernehmen. So ist zum
Beispiel im Falle des Verzuges mit seiner Leistungsverpflichtung
Ihr Gegner auch verpflichtet, Ihre Anwalts-kosten als notwendige
Kosten der Rechtsverfolgung tragen.
Nach einem Verkehrsunfall muss der
Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten
im Umfang der berechtigten Ansprüche tragen. Mehr
dazu ...
Bei grösseren Streitwerten gibt
es die Möglichkeit, einen Prozessfinanzierer einzuschalten,
um aussichtsreiche Rechts-streitigkeiten im Klageverfahren finanzieren
zu lassen, der dafür im Falle des Obsiegens einen Teil der
erstrittenen Summe erhält. Wir arbeiten mit einigen Prozessfinanzierern
zusammen und lassen für Sie ggf. einen derartigen Antrag überprüfen.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten gibt
es für einkommensschwache Personen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe
beim Prozessgericht zu beantragen. Mehr
dazu ...
Für besonders einkommensschwache
Personen gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht
für die außergerichtliche anwaltliche Beratung und Tätigkeit
des Rechtsanwalts einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mehr
dazu ...
|