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Beispiele für anwaltliches Honorar:
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird auf der Grundlage des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
und des dazu erlassenen Vergütungsverzeichnisses
bestimmt. Wir haben hier Beispiele für die anwaltlichen Gebühren
in einigen häufig auftretenden Rechtsstreitigkeiten aufgeführt.
Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne auch schon vorab telefonisch
oder per email mit, welche Kosten in Ihrer Rechtsstreitigkeit zu
erwarten sind.
- Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arzthaftung;/Verkehrsunfälle u.a.: Schmerzensgeld
- Erbrecht
- Familienrecht: Scheidung + Unterhalt
- Mietrecht: Mietmängel
+ Schönheitsreparaturen
- Sozialrecht:
- Strafrecht:
- Verkehrsrecht: Verkehrsunfallregulierung
+ Bußgeldverfahren
- Versicherungsrecht:
- Zivilrecht: Kaufvertragsrecht
+ Versicherungsstreitigkeiten
Arbeitsrecht:
Häufig treten Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses auf. Grundlage für die Berechnung
der Gebühren ist der Gegenstandstwert. Bei einer Kündigungsschutzklage
wird das anwaltliche Honorar auf der Basis von drei Monatsgehältern
des Arbeitsnehmers berechnet. Der Streitwert beträgt bei einer
Kündigungsschutzklage nach der Rechtsprechung der Verdienst
von drei Monaten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500
Euro erhebt Kündigungsschutzklage. Der Streitwert beträgt
7.500 Euro (3mal 2.500,- Euro), wenn der Arbeitnehmer zwölf
Monatsgehälter im Jahr erhält. Die Rechtsanwaltsgebühren
betragen in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht:
Verfahrensgebühr: 535,60 €
Terminsgebühr: 494,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 199,50 €
Anwaltskosten: 1.249,50 €
Bei einem gerichtlichen Vergleich z.B. über eine Abfindung
kommt noch eine Vergleichsgebühr hinzu, die Anwaltskosten betragen
in diesem Beispiel dann 1.739,78 €.
Die Anwaltskosten sind in Kündigungsschutzprozessen in der
Regel eine vernünftige Ausgabe. Je nach Dauer der Beschäftigung
und je nachdem, ob die Kündigung begründet erscheint oder
nicht, kann im Prozess auf Arbeitnehmerseite die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erreicht oder auf Arbeitgeberseite verhindert
werden oder eine Abfindung ausgehandelt werden, wobei als Faustformel
pro Jahr der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein halbes Monatsgehalt
als Abfindung zugrunde gelegt wird, bei einem 10-jährigen Arbeitsverhältnis
entspricht dies in obigem Beispiel einem Betrag von 12.500,- €.
Zu beachten ist bei arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht
in 1. Instanz, dass auch bei Obsiegen kein Kostenerstattungsanspruch
gegen die Gegenseite besteht, d.h. jede Seite trägt ihre Anwaltskosten
selbst.
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Schmerzensgeld bei
Arzthaftung, Verkehrsunfällen u.a.
In Arzthaftungsfällen aber auch bei Verkehrsunfällen oder
Straftaten stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein
Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten besteht. Dies ist vorgerichtlich
häufig Gegenstand von Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt des
Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Die Höhe eines berechtigten Schmerzensgeld-anspruches zu bestimmen
und durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren, bedarf
detaillierter rechtlicher Kenntnisse. Bei einem Schmerzensgeldanspruch
(inkl. Nebenkosten) von 5.000,- Euro entstehen im Schriftwechsel vor
einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten
für die Rechtsanwaltstätigkeit :
Geschäftsgebühr: 391,30 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 78,14 €
Anwaltskosten: 489,44 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 391,30 €
Terminsgebühr: 361,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 146,77 €
Anwaltskosten: 919,27 €
Zu beachten ist dabei, dass in Höhe der berechtigten Ansprüche
des Geschädigten der Schädiger (bzw. ggf. dessen Versicherung)
die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Geschädigten voll
zu erstatten bzw. übernehmen hat. Mehr dazu hier
...
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Erbrecht:
Im Erbrecht berechnen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem
Gegenstandswert. Dieser bestimmt sich anhand dessen, worauf sich
die Tätigkeit des Anwalts bezieht, z. B. Auskunft über
die Höhe des Nachlasses bei einem Pflichtteilsanspruch oder
dem Wert des Nachlasses bei Streitigkeiten darüber, wer Erbe
geworden ist.
Bei einem Gegenstandswert von 25.000,- Euro entstehen im Schriftwechsel
vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende
Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :
Geschäftsgebühr: 891,80 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 173,24 €
Anwaltskosten: 1.085,04 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 891,80 €
Terminsgebühr: 823,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 329,65 €
Anwaltskosten: 2.064,65 €
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Familienrecht:
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen werden die anwaltlichen
Gebühren nach dem sog. Gegenstandswert berechnet.
- Scheidung
Der Gegenstandswert im Scheidungsverfahren wird nach den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bestimmt. Werden
noch andere Fragen mit der Scheidung geregelt (Versorgungsausgleich,
Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, usw.) erhöht sich
der Gegenstandswert entsprechend.
Für die Scheidung als solche wird das dreifache Nettoeinkommen
beider Ehegatten zusammengerechnet. Davon werden Zahlungen für
Unterhaltspflichten und Darlehensraten von gemeinsamen Schulden
abgezogen. Verdient z.B. ein Ehegatte 1.700,- Euro netto und der
andere Ehegatte 1.300,- Euro netto, beträgt der Gegenstandswert
(sofern keine Kinder vorhanden sind oder Darlehensraten zu zahlen
sind) 3 mal 3.000,- Euro = 9.000,- Euro. Die Rechtsanwaltsgebühren
belaufen sich in diesem Fall auf insgesamt 1.359,57 Euro.
Wenn die Ehegatten Vermögen besitzen (z.B. Grundstück,
Unternehmen, Wertpapiere, Wertgegenstände), wird dieses zur
Berechnung des Gegenstandswertes herangezogen. Die meisten Gerichte
gewähren dabei einen Freibetrag. Dieser Freibetrag ist gesetzlich
nicht geregelt und wird von Gerichten unterschiedlich angesetzt.
In der Regel wird dabei ein Freibetrag von mindestens 10.000 - 15.000,-
Euro für jeden Ehegatten zugrunde gelegt und ein zusätzlicher
Freibetrag für jedes Kind angesetzt. Von dem darüber hinaus
verbleibenden Vermögen werden 5% zum Gegenstandswert addiert.
Haben die Ehegatten z.B. ein Hausgrundstück im Wert von 220.000,-
Euro, das noch mit 130.000,- € Grundschulden belastet ist,
verbleibt ein Vermögen 90.000,- Euro. Abzüglich eines
Freibetrages von z.B. 30.000,- € verbleibt ein zu berücksichtigendes
Vermögen von 60.000,- Euro, davon sind 5% = 3.000,- Euro zum
Gegenstandswert zu addieren. In obigem Beispiel beträgt der
Streitwert dann 9.000,- Euro Einkommen + 3.000,- Euro für anzurechnendes
Vermögen = 12.000,- Euro.
Im gerichtlichen Scheidungsverfahren betragen die Gebühren
in diesem Beispiel:
Verfahrensgebühr: 683,80 €
Terminsgebühr: 631,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 253,65 €
Anwaltskosten: 1.588,65 €
Der Gegenstandswert einer Scheidung beträgt in jedem Fall aber
mindestens 2.000,- Euro, selbst wenn das dreifache Monatseinkommen
beider Ehegatten geringer sein sollte. In diesem Fall dürfte
aber regelmäßig ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
bestehen.
Zu beachten ist, dass im einfachen Scheidungsverfahren in der Regel
jeder Ehepartner die Kosten des von ihm/ihr beauftragten Rechtsanwalts
selbst trägt.
- Unterhalt
Bei Unterhaltsstreitigkeiten werden die anwaltlichen Gebühren
nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser richtet sich nach dem
streitigen monatlichen Unterhaltsbetrag, welcher auf Jahresbasis
hochgerechnet (mit dem Faktor 12 multipliziert) wird.
1. Beispiel:
Ein Elternteil zahlt keinen laufenden Unterhalt und soll 305,00
Euro Unterhalt pro Monat zahlen. Dieser Betrag ist strittig und
wird daher auf ein Jahr (mal 12) hochgerechnet. Vorliegend ergibt
sich somit ein Gegenstandswert von 12 mal 305,- Euro = 3.660,- Euro.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 318,50 €
Terminsgebühr: 294,- €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 120,17 €
Anwaltskosten: 752,67 €
2. Beispiel:
Ein Elternteil zahlt 250,00 Euro Unterhalt pro Monat und will nach
Neuberechung des Rechtsanwalts nur noch 210,00 Euro Unterhalt pro
Monat zahlen. Streitig ist damit die Differenz von 40,00 Euro pro
Monat. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 12 mal 40,-
Euro = 480,- Euro. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen
die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung
und abschließendem Urteil:
Verfahrensgebühr: 58,50 €
Terminsgebühr: 54,- €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 25,17 €
Anwaltskosten: 157,67 €
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Mietrecht:
Im Mietrecht richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem
sog. Gegenstandswert.
- Mietmängel
Bei Mietmängeln richtet sich der Gegenstandswert nach dem Betrag
der geltend gemachten monatlichen Mietminderung, wobei dieser auf
ein Jahr hochgerechnet wird. Ist ein monatlicher Mietminderungs-betrag
von z.B. 60,- Euro streitig, beträgt der Gegenstandswert somit
720,- Euro. Dabei entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen
Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit
:
Geschäftsgebühr: 84,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 16,90 €
Umsatzsteuer(19%): 19,26 €
Anwaltskosten: 120,66 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 84,50 €
Terminsgebühr: 78,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 34,67 €
Anwaltskosten: 217,17 €
- Schönheitsreparaturen
Bei Schönheitsrepartauren richtet sich der Gegenstandswert
nach dem Betrag der für die Schönheitsreparaturen geltend
gemacht wird.
Wird z.B. ein Betrag von z.B. 2.250,- Euro geltend gemacht, entspricht
dies dem Gegenstandswert. Dabei entstehen im Schriftwechsel vor
einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten
für die Rechtsanwaltstätigkeit :
Geschäftsgebühr: 209,30 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 43,56 €
Anwaltskosten: 272,86 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 209,30 €
Terminsgebühr: 193,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 80,27 €
Anwaltskosten: 502,77 €
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Sozialrecht:
In sozialrechtlichen Streitigkeiten richten sich die anwaltlichen
Gebühren in der Regel gem. §§ 3, 14 RVG als Betragsrahmen-gebühren
nach den Nr. 2400, 2401 des Vergütungsverzeichnisses
zum RVG im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und den Nr.
3102, 3103, 3106 des Vergütungsverzeichnisses
zum RVG bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Diese sehen jeweils einen Rahmen vor, innerhalb derer der Anwalt
gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen bestimmt.
Falls keine Rechtsschutzversicherung
eintrittspflichtig ist und auch
Prozesskostenhilfe
nicht in Betracht kommt, schlagen
wir Ihnen eine Vergütungsvereinbarung vor, damit Sie
Klarheit über die entstehenden anwaltlichen Gebühren haben.
Beispiel: Streit über Rente wegen Erwerbsminderung gem.
§ 43 Sozialgesetzbuch 6. Teil.
Im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde entstehen
bei der Vertretung vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in
der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit
:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG: 40,00 - 520,00 €,
wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert
werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war, hier z.B.
Geschäftsgebühr: 240,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 49,40 €
Anwaltskosten: 309,40 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die anwaltlichen
Gebühren bei vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil unter
Zugrundelegung z.B. der sog. Mittelgebühr:
Verfahrensgebühr: 170,00 €
Terminsgebühr: 200,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 74,10 €
Anwaltskosten: 464,10 €
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Strafrecht:
In strafrechtlichen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren
für den Strafverteidiger in der Regel gem. § 14 RVG als
Betragsrahmengebühren nach den Nr. 4100 bis 4147 des Vergütungsverzeichnisses
zum RVG.
Diese sehen jeweils einen Rahmen vor, innerhalb derer der Anwalt
gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen bestimmt.
In Strafsachen schlagen wir Ihnen regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung
vor, damit Sie Klarheit über die entstehenden anwaltlichen
Gebühren haben.
Rechtsschutzversicherungen
sind in Strafsachen nur selten eintrittspflichtig. Dies richtet
sich nach dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Die meisten Rechtsschutzversicherungen
sehen aber Deckungsschutz nur bei fahrlässig begehbaren Delikten,
z.B. fahrlässige Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis,
Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr u.a. vor. Prozesskostenhilfe
ist für Angeklagte in Strafverfahren nicht vorgesehen und Beratungshilfe
nur für Beratung, nicht aber Vertretung im Strafverfahren.
Bei schwereren Straftaten kommt allerdings die Beiordnung als Pflichtverteidiger
in Betracht.
Im Ermittlungsverfahren entstehen in der Regel gemäß
RVG folgende Kosten für die Verteidigung:
Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG: 30,00 - 300,00 € und Verfahrensgebühr
Nr. 4104 VV-RVG 30,00 - 250,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren
Grundgebühr: 165,00 €
Verfahrensgebühr: 140,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 61,75 €
Anwaltskosten: 386,75 €
Für die Verteidigung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Amtsgericht entstehen bei vorangegangener
Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und Wahrnehmung eines Gerichtstermins
in der Regel folgende Kosten für die Verteidigung:
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV-RVG:
30,00 - 250,00 € und Terminsgebühr Nr. 4108 VV-RVG:
60,00 - 400,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren
Verfahrensgebühr: 140,00 €
Terminsgebühr: 230,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 74,10 €
Anwaltskosten: 464,10 €
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Verkehrsrecht:
- Verkehrsunfallregulierung:
Bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden richtet sich
die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert.
Dieser berechnet sich anhand der Fahrzeugschäden und weiteren
Schadensersatzpositionen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung
ist dabei regelmäßig verpflichtet, in Höhe des regulierten
Schadens die anwaltlichen Gebühren des Geschädigten voll
zu übernehmen.
Ergibt sich ein Schadensbetrag von z.B. insgesamt 3.200,- €,
entspricht dies dem Gegenstandswert. Dabei entstehen im Schriftwechsel
vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende
Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :
Geschäftsgebühr: 282,10 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 57,39 €
Anwaltskosten: 359,49 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 282,10 €
Terminsgebühr: 260,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 106,87 €
Anwaltskosten: 669,37 €
- Bußgeldverfahren
In Bußgeldverfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren
für den Verteidiger in der Regel gem. § 14 RVG als Betragsrahmen-gebühren
nach den Nr. 5100 bis 5116 des Vergütungs-verzeichnisses
zum RVG.
Diese sehen jeweils einen Rahmen vor, innerhalb derer der Anwalt
gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen bestimmt.
Rechtsschutzversicherungen
sind in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
in der Regel eintrittspflichtig, wenn verkehrsrechtlicher Rechtsschutz
im Vertrag versichert ist. Falls dies bei Ihnen nicht der Fall ist,
schlagen wir Ihnen regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung
vor, damit Sie Klarheit über die entstehenden anwaltlichen
Gebühren haben.
Im Bußgeldverfahren entstehen bei Geldbußen ab 40,-
Euro bis 5.000,- € im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
in der Regel gemäß RVG folgende Kosten für die Verteidigung:
Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG: 20,00 bis 150,00 € und Verfahrensgebühr
Nr. 5103 VV-RVG: 20,00 bis 250,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren
Grundgebühr: 85,00 €
Verfahrensgebühr: 135,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 45,60 €
Anwaltskosten: 285,60 €
Für die Verteidigung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Amtsgericht entstehen bei Geldbußen ab 40,- Euro bis 5.000,-
€ und vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins in der Regel folgende Kosten
für die Verteidigung:
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG: 20,00 bis 250,00 € und
Terminsgebühr Nr. 5110 VV-RVG: 30,00 bis 400,00 €, hier
z.B. als Mittelgebühren
Verfahrensgebühr: 135,00 €
Terminsgebühr: 215,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 70,30 €
Anwaltskosten: 440,30 €
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Versicherungsrecht:
Die anwaltlichen Gebühren berechnen sich anhand des Gegenstandswerts.
Dieser richtet sich nach dem, was der Versicherungsnehmer von der
Versicherung als Leistung fordert oder von der Versicherung vom
Versicherungsnehmer als Leistung gefordert wird.
Beispiel: Macht die Versicherung vom Versicherungsnehmer nach einem
Verkehrsunfall z.B. wegen Trunkenheit am Steuer oder Unfallflucht
einen Regress von 4.000,- € geltend, stellt dies den Gegenstandswert
dar.
Dabei entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung
in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit
:
Geschäftsgebühr: 318,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer(19%): 64,31 €
Anwaltskosten: 402,81 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 318,50 €
Terminsgebühr: 294,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 120.17 €
Anwaltskosten: 752,67 €
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Zivilrecht:
Im Zivilrecht richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem
Gegenstandswert. Dieser richten sich nach dem, was Gegenstand der
Streitigkeit ist.
Beispiel: Ein Kaufvertrag über ein Notebook soll wegen Mängeln
rückabgewickelt werden, wobei Kaufpreis und Kaufsache schon
übergeben worden sind und es um die Rückerstattung geht.
Dabei ist der Wert der Sache/Kaufpreis maßgeblich. Beträgt
dieser z.B. 1.300,- €, so
entstehen im Schriftwechsel vor
einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten
für die Rechtsanwaltstätigkeit :
Geschäftsgebühr: 136,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer(19%): 29,73 €
Anwaltskosten: 186,23 €
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren
in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem
Urteil:
Verfahrensgebühr: 136,50 €
Terminsgebühr: 126,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 53,67 €
Anwaltskosten: 336,17 €
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