Beratungshilfe:
Nach dem Beratungshilfegesetz wird Bürgern mit geringem Einkommen
auf Antrag staatliche Hilfe für die außergerichtliche Beratung
und soweit erforderlich Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt,
wenn sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können
und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Über den mündlich oder schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet
Ihr örtlich zuständiges Amtsgericht, wobei Sie Ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen, das heißt
belegen, müssen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, stellt Ihnen das
Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie sich an uns wenden
können. Für die Beratung und ggf. Vertretung durch uns sind
von Ihnen nach dem Beratungshilfegesetz dann nur 10,- Euro zu zahlen,
die übrigen Kosten übernimmt die Staatskasse.
Die Beratungshilfe wird gewährt auf dem Gebiet
des Zivilrechts, einschließlich der Angelegenheiten,
für die Arbeitsgerichte zuständig sind
des Verwaltungsrechts
des Verfassungsrechts
des Sozialrechts
Auf dem Gebiet des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeiten-rechts
wird nur Beratung, aber nicht Vertretung gewährt. Dort besteht
im gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Umständen ein Anspruch
auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers,
den Sie selbst beauftragen können.
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